Die „Richtlinie der Europäischen Union zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ ist mit
Wirkung vom 18.12.2021 für alle öffentlichen Körperschaften öffentlichen Rechts gültig geworden. Damit müssen alle Behörden eine interne Meldestelle einrichten, bei der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hinweise über Verstöße gegen das Unionsrecht geben können. Es soll sichergestellt werden, dass Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, ohne Repressalien fürchten zu müssen, einen Rechtsverstoß melden können. Die internen Meldestellen haben die Aufgabe, schriftliche und mündliche Meldekanäle zu betreiben, eingehende Meldungen unter Wahrung der Vertraulichkeitsvorgaben zu dokumentieren, fristgerecht den Eingang solcher zu bestätigen, Folgemaßnahmen einzuleiten, fristgerecht Rückmeldung zu geben sowie die Vertraulichkeitsvorgaben zu beachten. Es ist davon auszugehen, dass die Richtlinie kurzfristig in deutsches Recht umgesetzt und dabei eine Ausweitung auf die mögliche Meldung von Rechtsverstößen gegen nationales Recht erfolgen wird.
Die genaue Ausformulierung des Angebotes der GeKom mbH zur internen Meldestelle für Kommunen hat nun doch einige Zeit in Anspruch genommen. Hintergrund ist die nach wie vor unsichere Rechtslage. Die bestehende Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union ist für juristische Personen öffentlichen Rechts schon seit dem 18. Dezember 2021 gültig. Eigentlich hätte der deutsche Gesetzgeber diese bis dahin in deutsches Recht überführen sollen, hat das aber versäumt. Im Koalitions-Vertrag der Ampel-Koalition auf Bundesebene ist dieses Vorhaben zwar ausdrücklich enthalten, es ist aber unklar, wann es in die Tat umgesetzt werden soll. Noch unsicherer ist es daher, wie die Regelungen aussehen werden, die die Landesregierung zur Konkretisierung insbesondere für die Kommunen erlassen wird.
Nichtsdestotrotz müssen alle juristische Personen öffentlichen Rechts, das heißt u.a. Kommunen, aber auch Stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen juristischen Person stehen (z.B. Zweckverbände, Kommunal-Unternehmen) die Regelungen der Richtlinie seit 18. Dezember 2021 umsetzen. Die GeKom mbH möchte Ihnen ein Angebot machen, wie Sie diese Verpflichtung möglichst einfach und kostengünstig umsetzen können.
Wir haben uns entschieden, ein Angebot zu machen, das auf der bestehenden EU-Richtlinie basiert, das aber schon weitestmöglich die Regelungen des geplanten Hinweisgeberschutzgesetzes (soweit es dem vorliegenden Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zu entnehmen ist) mit umfasst. Mit unserem Angebot bieten wir eine Lösung für die Erfüllung der aus der EU-Richtlinie hervorgehenden Verpflichtungen an.
Sollten Sie Interesse an unserem Angebot haben, dann senden Sie uns bitte eine Nachricht auf infonord@gekomgmbh.de. Wir lassen Ihnen dann einen Vertragsentwurf zukommen, aus dem unser Leistungsangebot genau hervorgeht.